G. Am 12. November 2009, mitgeteilt am 13. November 2009, entschied der Kreispräsident Sur Tasna, das Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls im Sinne von Art. 145 ff. ZPO gegen B. werde zurückgewiesen, bzw. abgewiesen und der Gesuchsteller werde an den ordentlichen Richter verwiesen. Begründet wurde der Entscheid insbesondere damit, dass die Sache zum Zeitpunkt, als das Gesuch um Erlass einer provisorischen Ausweisungsverfügung beim Kreisamt Sur Tasna eingereicht worden sei, bereits beim Bezirksgericht Inn anhängig gewesen sei und folglich dessen Präsident im Sinne von Art. 52 Abs, 2 ZPO zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen sachlich (und örtlich) zuständig gewesen wäre.