Aufgrund dieses rechtshängigen Verfahrens dürfe der Gesuchsteller den Mietvertrag, zu welchem auch die Zusatzvereinbarung bezüglich der Heimtierhaltung gehöre, nicht einseitig verändern. Einzige zuständige Instanz für eine solche vorsorgliche Massnahme wäre zudem nur das Bezirksgericht Inn gewesen. Darüber hinaus hätte diese einseitige Veränderung des Mietvertrages auf einem amtlichen Formular erfolgen müssen. Schliesslich könne gegen ein Tier kein Ausweisungsbegehren gestellt werden, da dieses zur Hausgemeinschaft gehöre und nicht einzeln ausgewiesen werden könne.