Die Schlichtungsbehörde habe das Mietererstreckungsgesuch jedoch abgewiesen und die ausgesprochene Kündigung per 30. Juni 2009 bestätigt. Gegen diesen Entscheid habe sie, die Gesuchsgegnerin, am 30. Juni 2009 Klage beim Bezirksgericht Inn erhoben und die Aufhebung des Entscheids der Schlichtungsbehörde vom 29. Mai 2009, mitgeteilt am 11. Juni 2009 beantragt. Aufgrund dieses rechtshängigen Verfahrens dürfe der Gesuchsteller den Mietvertrag, zu welchem auch die Zusatzvereinbarung bezüglich der Heimtierhaltung gehöre, nicht einseitig verändern.