Die Gesuchsgegnerin wies dabei insbesondere darauf hin, der Gesuchsteller habe der Gesuchsgegnerin die Wohn- und Geschäftsräume bereits am 24. März 2009 per 30. Juni 2009 gekündigt. Diese Kündigung habe sie am 21. April 2009 bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirkes Inn angefochten, wobei sie eine Mieterstreckung um 4 Jahre verlangt habe, damit sie neue Wohn- und Geschäftsräume finden könne. Die Schlichtungsbehörde habe das Mietererstreckungsgesuch jedoch abgewiesen und die ausgesprochene Kündigung per 30. Juni 2009 bestätigt.