Seite 2 — 15 (Ausweisung), im Sinne eines provisorischen Amtsbefehls (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 151 Ziff. 3 ZPO) werde der Gesuchsgegnerin B. amtlich befohlen, den Hund aus der Mietwohnung im Parterre + OG, _, 7545 X., sofort zu entfernen, bzw. es werde ihr ab sofort verboten, den Hund (weiterhin) in den Räumlichkeiten der Mietwohnung zu halten. Gleichzeitig wurde die Gegenpartei zur Vernehmlassung aufgefordert.