Der Amtsbefehl sei unter Androhung der Unterlassungsfolgen gemäss Art. 151 Ziff. 4 ZPO auszusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.“ D. Am 19. Oktober 2009 verfügte der Kreispräsident Sur Tasna in Sachen A., Gesuchsteller, gegen B., Gesuchsgegnerin, betreffend Erlass eines Amtsbefehls