C. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 liess A. ein Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Ausweisungsverfügung gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 151 Ziff. 3 ZPO beim Kreisamt Sur Tasna mit folgenden Rechtsbegehren einreichen. „1. Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung des Zwangsvollzuges zu verpflichten, den Hund aus der Mietwohnung im Parterre + 1 OG, _, 7545 X. sofort zu entfernen. 2. Die Anordnung gemäss Ziff. 1 sei superprovisorisch zu erlassen. 3. Der Amtsbefehl sei unter Androhung der Unterlassungsfolgen gemäss Art.