B. Am 14. Mai 2009 kündigte der Rechtsvertreter von A. die Vereinbarung über die Heimtierhaltung vom 19. September 2005 per 15. Juli 2009. Begründet wurde die Kündigung insbesondere damit, dass die Lebenspartnerin von A. Allergikerin sei und mitunter auf Hundehaare stark allergisch reagiere. Es werde zudem mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass das in Kürze erwartete Kind von Herrn A. und dessen Lebenspartnerin ebenfalls allergisch auf Hundehaare reagieren werde.