{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-01-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-268_2010-01-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_268_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c411ba2e0647cf75297bfb4943f7b4d3aa7b01b11a9e38c184631ea011c4a9473c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c411ba2e0647cf75297bfb4943f7b4d3aa7b01b11a9e38c184631ea011c4a9473c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_268", "Checksum": "87b97382d623770756768dae0505c72f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 268"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.01.2010 ERZ 2009 268"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 19.01.2010 ERZ 2009 268"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Ausweisung und Kosten) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:23", "Checksum": "3ff90304115e0fc99dbf6dec630c18ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.01.2010 ERZ 2009 268\nRegeste:\nAmtsbefehl (Ausweisung und Kosten) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nd) Der Beschwerdeführer stellt in seinem Gesuch um Erlass einer\nsuperprovisorischen Ausweisungsverfügung vom 15. Oktober 2009 insbesondere\ndas Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Hund\naus der Mietwohnung zu entfernen. Von einer Rückgabe der Mietsache nach\nBeendigung des Mietverhältnisses im Sinne von Art. 267 OR beziehungsweise\nvon einer richterlichen Ausweisung des Mieters ist im vorliegenden Verfahren\njedoch nirgends die Rede. Auch im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde für\nMietsachen des Bezirkes Inn wird die Ausweisung der Mieterin aus den\nMieträumlichkeiten mit keinem Wort erwähnt. Es muss daher davon ausgegangen\nwerden, dass der Beschwerdeführer stillschweigend anerkennt, dass B. bis zur\nrechtskräftigen Beendigung des Mietverhältnisses alle gemieteten Räumlichkeiten\nweiter nutzen kann. Die zwangsweise Durchsetzung der Rückgabe wäre ohnehin\nerst dann möglich, wenn über die Beendigung des Mietverhältnisses\nbeziehungsweise über die Fälligkeit der Rückgabeleistung Klarheit besteht. Bis\nzum rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichtes Inn bezüglich der\nAnfechtungs- und Erstreckungsklage ist folglich eine zwangsweise Durchsetzung\nder Rückgabe der Sache ausgeschlossen. Zusammenfassend ergibt sich, dass\ndas Begehren des Beschwerdeführers um Entfernung des Hundes aus der\nMietwohnung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO\nfällt, da im vorliegenden Verfahren weder die Rückgabe der Mietsache im Sinne\nvon Art. 267 OR beziehungsweise eine Ausweisung der Mieterin aus dem\nMietobjekt beantragt wird. Damit fällt auch eine Zuständigkeit des\nKreispräsidenten im Sinne von Art. 146 ff. ZPO ausser Betracht.\n\n6.a) Gemäss Art. 274a Abs. 1 lit. b OR sind die Schlichtungsbehörden zwingend\nverpflichtet, in allen Streitigkeiten bei der Miete unbeweglicher Sachen eine\nSchlichtung durchzuführen. Ein die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde\nbegründender „mietrechtlicher Tatbestand“ liegt vor, wenn es um Streitigkeiten\naus dem (bestehenden) Bestand, Nichtbestand oder „Nichtmehrbestand“\n(Auflösung, Dahinfallen etc.) eines Mietvertrages geht. (vgl. SVIT-Kommentar,\na.a.O., N 10b ff. zu Art. 274a OR; Lachat et al., a.a.O., S. 77 ff.; Peter Higi, a.a.O.,\n\nSeite 12 — 15\nN 52 zu Art. 274a). Das Bundesgericht hat für den Bereich der Miete von Wohnund Geschäftsräumen festgehalten, dass jedes Verfahren an einem Mangel leidet,\nwelches nicht über die Schlichtungsbehörde eingeleitet wird (vgl. BGE 118 II 307).\n\nb) Wie oben dargelegt, fällt die beantragte Entfernung des Hundes aus der\nMietwohnung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO und\ndamit auch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Kreispräsidenten. Mit dem\nBegehren um Entfernung des Hundes aus der Mietwohnung soll vielmehr geklärt\nwerden, wie die Mietwohnung während des Erstreckungsverfahrens weiter genutzt\nwerden kann. Insbesondere stellen sich die Fragen, ob eine separate Kündigung\nder Heimtierhaltungsvereinbarung zulässig ist und in welcher Form diese\nKündigung zu erfolgen hat. Diese Fragen betreffen zweiseitige Bestimmungen des\nMietvertrages und stellen damit einen „mietrechtlichen Tatbestand“ im Sinne von\nArt. 274a OR das. Die Beurteilung dieser Rechtsfragen fällt in die sachliche\nZuständigkeit der Schlichtungsbehörde und eine entsprechende Klage wäre\ndemnach bei der Mietschlichtungsbehörde einzureichen gewesen. Für ein\nAmtsbefehlsverfahren ist in diesem Zusammenhang kein Raum.\n\n7. Zusammenfassend ist der Kreispräsident auf das Gesuch um Erlass einer\nsuperprovisorischen Ausweisungsverfügung gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO in\nVerbindung mit Art. 151 Ziff. 3 ZPO vom 15. Oktober 2009 bezüglich Entfernung\ndes Hundes aus der Mietwohnung aufgrund fehlender sachlicher Zuständigkeit zu\nRecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde von A. abzuweisen ist.\n\n8.a) Gemäss Art. 121 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO hat das Urteil unter anderem den\nRechtsspruch in Verbindung mit dem Kostenentscheid zu enthalten. Der\nKostenentscheid bildet somit integrierender Bestandteil des Urteils und unterliegt\ndarum denselben Weiterzugsmöglichkeiten wie dieses (vgl. Nay, a.a.O., S. 83;\nPKG 1975 Nr. 8; PKG 1977 Nr. 24; PKG 1996 Nr. 21).\n\nb) Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde das Rechtsbegehren, es\nsei der Entscheid über die Kostenzuteilung vom 20. Februar 2009 aufzuheben und\ndie Verfahrenskosten für das Verfahren _ vor dem Kreisamt Sur Tasna der\nBeschwerdegegnerin aufzuerlegen. Er begründet dieses Rechtsbegehren damit,\ndass der Entscheid vom 12. November 2009 des Kreisamtes Sur Tasna aufgrund\n\nSeite 13 — 15\nder vorliegenden Beschwerde nicht in Rechtskraft erwachsen sei und der\nKreispräsident erst nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist über die\nKostenzuteilung hätte entscheiden dürfen. Diese Begründung ist haltlos. Der\nKreispräsident hätte seinen Kostenpunkt vielmehr in den Amtsbefehl vom 12.\nNovember 2009 integrieren müssen und nicht erst später in einer separaten\nKostenverfügung nachschieben dürfen. Daran ändert auch nichts, dass der\nKreispräsident einerseits offensichtlich bestrebt war, den Hauptentscheid\nmöglichst rasch mitzuteilen und andererseits für den nachträglichen Kostenspruch\nden Eingang der angeforderten Honorarnote abwarten wollte. Für ein Zuwarten\nmit der Zustellung des Kostenentscheides in dem Sinne, wie dies vom\nBeschwerdeführer dargelegt wird, bestand auf Grund des Gesagten jedoch\nohnehin keinen Grund. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt\nunbegründet und damit abzuweisen.\n\n"}