{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-01-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-268_2010-01-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_268_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c411ba2e0647cf75297bfb4943f7b4d3aa7b01b11a9e38c184631ea011c4a9473c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c411ba2e0647cf75297bfb4943f7b4d3aa7b01b11a9e38c184631ea011c4a9473c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_268", "Checksum": "87b97382d623770756768dae0505c72f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 268"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.01.2010 ERZ 2009 268"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 19.01.2010 ERZ 2009 268"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Ausweisung und Kosten) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:23", "Checksum": "3ff90304115e0fc99dbf6dec630c18ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.01.2010 ERZ 2009 268\nRegeste:\nAmtsbefehl (Ausweisung und Kosten) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n3. Gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO kommt der Beschwerde gegen Entscheide im\nAmtsbefehlsverfahren keine aufschiebende Wirkung zu; doch kann der\nEinzelrichter diese durch vorsorgliche Verfügung anordnen. Die aufschiebende\nWirkung hat den Zweck, die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des\nangefochtenen Entscheides zu hemmen (Vogel/ Spühler, Grundriss des\nZivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, §63 N 36). Der Beschwerdeführer stellt\nin seiner Rechtsschrift den prozessualen Antrag, der Beschwerde sei\naufschiebende Wirkung zu gewähren. Gemäss seinen Ausführungen versteht der\nBeschwerdeführer dieses Rechtsinstitut im Sinne einer vorsorglichen Massnahme,\nmit welcher seinem Begehren um Entfernung des Hundes aus der Wohnung der\nBeschwerdegegnerin bereits vor Erlass des Beschwerdeentscheides zum\nDurchbruch verholfen wird. Dies ist wie erwähnt jedoch nicht die Bedeutung der\naufschiebenden Wirkung. Der Kreispräsident ist – wie nachfolgend erläutert und\nrechtlich richtig formuliert – auf das Amtsbefehlsbegehren nicht eingetreten. Die\nWirkung dieses Entscheides aufschieben zu wollen, macht absolut keinen Sinn.\n\nSeite 8 — 15\nBei einem Nichteintretensentscheid wegen fehlender Zuständigkeit gibt es nichts\nzu vollziehen, da materiell gar nichts verfügt wurde. Insbesondere würde auch der\nprovisorische Amtsbefehl durch Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht\nwieder aufleben, da dieser mit Erlass des definitiven Entscheides von Gesetzes\nwegen dahingefallen ist (vgl. 2.a und b). Der prozessuale Antrag um\naufschiebende Wirkung ist somit abzuweisen.\n\n4.a) Unter vorsorglichen Massnahmen versteht man Anordnungen des Gerichts,\nmit denen einer Partei vor oder während des ordentlichen Prozesses vorläufiger\nRechtsschutz gewährt wird (Vogel/ Spühler, a.a.O., §61 N 190). Gemäss Art. 145\nZPO trifft der Kreispräsident die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen.\nIst ein Verfahren in der Hauptsache jedoch bereits anhängig, so gelangt Art. 52\nZPO zur Anwendung. Gemäss dieser Bestimmung erlässt der Einzelrichter oder\nder Präsident des sachlich zuständigen Gerichts die geeigneten Massnahmen zur\nvorsorglichen Regelung der Verhältnisse (Nay, Zivilprozessordnung und\nGerichtsverfassungsgesetz des Kantons Graubündens, Chur 1986, S. 96).\n\nb) Der Kreispräsident Sur Tasna führte in seinem Entscheid vom 12.\nNovember 2009 aus, die Sache sei zum Zeitpunkt, als das Gesuch um Erlass\neiner provisorischen Ausweisungsverfügung beim Kreisamt Sur Tasna eingereicht\nwurde, bereits beim Bezirksgericht Inn anhängig gewesen. Folglich wäre dieses\nbzw. dessen Präsident zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen sachlich (und\nörtlich) zuständig gewesen. Allerdings wurde das an das Kreisamt Sur Tasna\ngerichtete Gesuch vom 15. Oktober 2009 im Ingress ausdrücklich als „Gesuch um\nErlass einer superprovisorischen Ausweisungsverfügung gemäss Art. 146 Abs. 1\nZiff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 151 Ziff. 3 ZPO“ bezeichnet. Von vorsorglichen\nMassnahmen im Hinblick auf einen einzuleitenden ordentlichen Prozess ist\nnirgends die Rede und hätte auch keinen Sinn gemacht, weil das mietrechtliche\nVerfahren bereits am 21. April 2009 bei der Schlichtungsbehörde für Mietsachen\ndes Bezirkes Inn instanziert worden war (vgl. act. 07/8). Es gibt also keinen Grund\nanzunehmen, A. habe ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinne\nvon Art. 147 ZPO stellen wollen, was – wie oben dargelegt und vom\nKreispräsident zu Recht festgestellt wurde – angesichts der bereits hängigen\nKlage, bei welcher die Hundehaarallergie ebenfalls eine Rolle spielte (vgl. act.\n\nSeite 9 — 15\n07/8 und 07/9), gar nicht zulässig gewesen wäre. Daher ist nachfolgend vorerst zu\nklären, was der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Erlass einer\nsuperprovisorischen Ausweisungsverfügung aus rechtlicher Sicht überhaupt\nbeabsichtigte.\n\n5.a) Im Befehlsverfahren können verschiedene materiellrechtliche Ansprüche\ndurchgesetzt werden. Art. 146 ZPO zählt die Anwendungsbereiche in Abs. 1 Ziff. 1\n– 5 abschliessend auf. Die Ziffern 1 und 2 normieren das Befehlsverfahren im\nZusammenhang mit dem Besitzesschutz. Gemäss Ziffer 3 ist das\nBefehlsverfahren zulässig für die Ausweisung bei Miete und Pacht. Ziffer 4 regelt\ndas Befehlsverfahren bei Baueinsprachen, wenn die Verletzung privatrechtlicher\nGesetzesbestimmungen oder privater Ansprüche geltend gemacht wird. Und\nschliesslich wird in Ziffer 5 das Befehlsverfahren zur Vollstreckung rechtskräftiger\ngerichtlicher Entscheide für zulässig erklärt.\n\n"}