{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-01-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-268_2010-01-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_268_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c411ba2e0647cf75297bfb4943f7b4d3aa7b01b11a9e38c184631ea011c4a9473c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c411ba2e0647cf75297bfb4943f7b4d3aa7b01b11a9e38c184631ea011c4a9473c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_268", "Checksum": "87b97382d623770756768dae0505c72f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 268"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.01.2010 ERZ 2009 268"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 19.01.2010 ERZ 2009 268"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Ausweisung und Kosten) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:23", "Checksum": "3ff90304115e0fc99dbf6dec630c18ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.01.2010 ERZ 2009 268\nRegeste:\nAmtsbefehl (Ausweisung und Kosten) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\nc) Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar\n2010 geltend, der Entscheid des Kreispräsidenten Sur Tasna vom 12. November\n2009, mitgeteilt am 13. November 2009, sei vom Beschwerdeführer nicht innert\nder 10-tägigen Frist angefochten worden, weshalb dieser Entscheid in Rechtskraft\nerwachsen sei und auf die Beschwerde nicht mehr eingetreten werden könne.\nGemäss Aufzeichnung im Track & Trace der Schweizerischen Post wurde der am\n13. November 2009 zugestellte Amtsbefehl vom Gesuchsteller erst am 16.\nNovember 2009 bei der Post abgeholt, so dass die 10-tägige Beschwerdefrist am\n17. November 2009 begann (Art. 59 Abs. 3 ZPO) und das Ende der Frist auf den\n26. November 2009, den Tag der Einreichung, fiel. Schon gar nicht konnte der am\n13. November 2009 zugestellte Amtsbefehl vom 12. November 2009 bei einer\nBeschwerdefrist von 10 Tagen bereits am 21. November 2009 rechtskräftig sein,\nwie dies die Beschwerdeführerin ausführt. Die Beschwerde ist somit sowohl gegen\nden Amtsbefehl vom 12. November 2009 als auch gegen die Kostenverfügung\n\nSeite 6 — 15\nvom 20. November 2009 rechtzeitig erhoben worden, so dass auf die im Übrigen\nformgerechte Beschwerde einzutreten ist.\n\n2.a) Gemäss Art. 151 Ziff. 3 ZPO kann der Kreispräsident, wenn Gefahr in\nVerzug ist, ohne Anhörung der Gegenpartei einen provisorischen Amtsbefehl\nerlassen, welcher spätestens mit dem Erlass des definitiven Amtsbefehls\ndahinfällt. Gemäss dieser Bestimmung wird vorausgesetzt, dass anschliessend,\nund nachdem der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde,\nder definitive Amtsbefehl erfolgt. Da bei Erlass eines provisorischen Amtsbefehls\nstets die Gefahr besteht, dass der Kreispräsident aufgrund einseitiger\nbeziehungsweise unvollständiger Informationen entscheiden muss, und die\nMöglichkeit gegeben ist, dass er nach Anhörung der Gegenpartei zu einer\nanderen Überzeugung gelangt, sieht das Gesetz in Art. 151 Ziff. 3 ZPO\nkonsequenterweise vor, dass der provisorische Amtsbefehl mit Erlass des\ndefinitiven dahinfällt. Diese Rechtsfolge tritt von Gesetzes wegen ein, ohne dass\nder provisorische Amtsbefehl noch ausdrücklich aufgehoben werden müsste. Der\nGesuchsteller liess am 15. Oktober 2009 ausschliesslich ein Gesuch um Erlass\neiner superprovisorischen Ausweisungsverfügung gemäss Art. 151 Ziff. 3 ZPO\nstellen (vgl. Ziffer 2 der Rechtsbegehren). Ein solches Gesuch ist, ohne dass\ngleichzeitig ein Gesuch um Erlass eines definitiven Amtsbefehls gestellt wird oder\nein solches bereits gestellt wurde, prozessual für sich allein unzulässig. Es ist\nprozessual nicht denkbar – und wäre wegen Verletzung des Anspruch auf\nrechtliches Gehör verfassungswidrig (Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen\nBundesverfassung; BV; SR 101) -, dass der Kreispräsident gegen eine Partei eine\nverpflichtende Verfügung erlassen könnte, ohne dass diese Partei im Verfahren\njemals zu Wort käme. Aufgrund dessen ist der superprovisorische Amtsbefehl vom\n19. Oktober 2009 mit dem Entscheid des Kreispräsidenten Sur Tasna vom 12.\nNovember 2009 auf jeden Fall von Gesetzes wegen hinfällig geworden.\n\nb) Der Beschwerdeführer beantragt gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens\nseiner Beschwerde vom 26. November 2009, der Kreispräsident Sur Tasna sei\nanzuweisen, den superprovisorischen Amtsbefehl vom 19. Oktober 2009 zu\nvollziehen. Da jedoch der superprovisorische Amtsbefehl vom 19. Oktober 2009\nmit Erlass des definitiven Amtsbefehls vom 12. November 2009 hinfällig und\n\nSeite 7 — 15\ndemzufolge rechtlich inexistent wurde, ist dieses Begehren um Vollzug des\nsuperprovisorischen Amtsbefehls ein rechtliches Unding. Ob es bei dieser\nRechtslage möglich ist, dass der superprovisorische Amtsbefehl zunächst\n„sistiert“, das heisst in seiner Wirkung eingestellt wird, wie dies der Kreispräsident\nam 9. November 2009 getan hat, bevor der definitive Amtsbefehl erlassen wird,\nbraucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Da dem Gesuch\num Erlass einer superprovisorischen Ausweisungsverfügung kein Gesuch um\nErlass eines definitiven Amtsbefehls folgte, hätte der Kreispräsident grundsätzlich\nsogar die Möglichkeit gehabt, auf das Gesuch um ausschliesslichen Erlass eines\nsuperprovisorischen Amtsbefehls nicht einzutreten. Stillschweigend wurde das\nGesuch jedoch als Antrag um Erlass eines definitiven Amtbefehls unter\nvorgängigem Erlass eines provisorischen Amtsbefehls erweitert, was von keiner\nPartei beanstandet wurde. Auf jeden Fall sind im vorliegenden\nBeschwerdeverfahren nur diejenigen Rügen zu beurteilen, welche sich gegen den\ndefinitiven Amtsbefehl – welcher den provisorischen Amtsbefehl vom 19. Oktober\n2009 ersetzt - richten. Auf das Gesuch um Vollzug des am 19. Oktober 2009\nerlassenen provisorischen Amtsbefehl kann demzufolge nicht eingetreten werden.\n\n"}