{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-01-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-268_2010-01-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_268_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c411ba2e0647cf75297bfb4943f7b4d3aa7b01b11a9e38c184631ea011c4a9473c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c411ba2e0647cf75297bfb4943f7b4d3aa7b01b11a9e38c184631ea011c4a9473c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_268", "Checksum": "87b97382d623770756768dae0505c72f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 268"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.01.2010 ERZ 2009 268"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 19.01.2010 ERZ 2009 268"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Ausweisung und Kosten) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:23", "Checksum": "3ff90304115e0fc99dbf6dec630c18ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.01.2010 ERZ 2009 268\nRegeste:\nAmtsbefehl (Ausweisung und Kosten) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Seite 3 — 15\nF. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. November 2009 verfügte der\nKreispräsident Sur Tasna, der am 19. Oktober 2009 durch selbiges Kreisamt\nerlassene Amtsbefehl werde vorläufig sistiert.\n\nG. Am 12. November 2009, mitgeteilt am 13. November 2009, entschied der\nKreispräsident Sur Tasna, das Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls im Sinne von\nArt. 145 ff. ZPO gegen B. werde zurückgewiesen, bzw. abgewiesen und der\nGesuchsteller werde an den ordentlichen Richter verwiesen. Begründet wurde der\nEntscheid insbesondere damit, dass die Sache zum Zeitpunkt, als das Gesuch um\nErlass einer provisorischen Ausweisungsverfügung beim Kreisamt Sur Tasna\neingereicht worden sei, bereits beim Bezirksgericht Inn anhängig gewesen sei und\nfolglich dessen Präsident im Sinne von Art. 52 Abs, 2 ZPO zum Erlass von\nvorsorglichen Massnahmen sachlich (und örtlich) zuständig gewesen wäre. Dass\nes sich dabei um die gleiche Sache handle, ergebe sich aus der Tatsache, dass\nder sogenannte Heimtierhaltungsvertrag ein Anhang zum Mietvertrag für\nWohnräume bilde und daher als integrierender Bestandteil des Mietvertrages zu\nqualifizieren sei. Bezüglich der Kostenzuteilung entschied das Kreisamt Sur Tasna\nnach Eingang der Honorarnoten der Rechtsvertreter beider Parteien am 20.\nNovember 2009, mitgeteilt am 24. November 2009, in einem separaten Entscheid.\n\nH. Gegen diese Entscheide liess A. am 26. November 2009 beim Einzelrichter\ndes Kantonsgerichts Graubünden Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren\nerheben:\nI. Rechtsbegehren\n„1. Es sei der Entscheid des Kreispräsidenten Sur Tasna vom 12.\nNovember 2009 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei unter\nAndrohung des Zwangsvollzugs und der Unterlassungsfolgen gemäss\nArt. 151 Ziff. 4 ZPO zu verpflichten, den Hund aus der Mietwohnung im\nParterre + 1 OG, _, 7545 X. sofort zu entfernen;\n2. es sei der Kreispräsident Sur Tasna anzuweisen, den am 19. Oktober\n2009 erlassenen provisorischen Amtsbefehl zu vollziehen;\n3. es sei der Entscheid über die Kostenzuteilung vom 20. November\n2009 aufzuheben und die Verfahrenskosten für das Verfahren _ vor\ndem Kreisamt Sur Tasna der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen;\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der\nBeschwerdegegnerin.\nII. Prozessualer Antrag\n\nSeite 4 — 15\nDer Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.“\n\nDer Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der\nHeimtierhaltungsvertrag sei nicht integrierter Bestandteil des gekündigten\nMietvertrags und daher auch nicht Gegenstand des hängigen Verfahrens\nbezüglich der Erstreckung des Mietverhältnisses vor dem Bezirksgericht Inn.\nDaher habe der Beschwerdeführer sein Gesuch zu Recht beim Kreispräsidenten\neingereicht (Art. 146 ZPO in Verbindung mit Art. 150 ZPO). Zudem sei die\nKündigung der Heimtierhaltungsvereinbarung seitens der Beschwerdegegnerin\nunangefochten geblieben, weshalb diese nicht mehr berechtigt sei, den Hund in\nder Wohnung zu halten.\n\nI. In der Vernehmlassung vom 10. Dezember 2009 beantragte das Kreisamt\nSur Tasna die Abweisung der Beschwerde.\n\nJ. Mit Eingabe vom 4. Januar 2010 nahm der Rechtsvertreter der\nBeschwerdegegnerin dahingehend Stellung, die Beschwerde sei vollumfänglich\nabzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Bezüglich Letzterem führt der\nRechtsvertreter der Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerde vom 26. November\n2009 gegen den Entscheid des Kreisamtes Sur Tasna vom 12. November 2009\nsei vom Beschwerdeführer nicht innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist\neingereicht worden und daher in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf die\nBeschwerde gegen diesen Entscheid nicht mehr eingetreten werden könne.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in den angefochtenen\nEntscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a) Der Kreispräsident kann gemäss Art. 145 ZPO auf Gesuch hin durch\nAmtsbefehl die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen treffen, wenn\n\nSeite 5 — 15\njemand durch die beabsichtigte oder begonnene Handlung eines andern oder\ndurch die Unterlassung einer solchen in seinen Rechten verletzt oder gefährdet\nwird. Gegen solche Entscheide des Kreispräsidenten kann gemäss Art. 152 Abs. 1\nZPO innert 10 Tagen seit der Mitteilung beim Einzelrichter am Kantonsgericht\nBeschwerde geführt werden.\n\nb) Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO laufen gesetzliche Fristen wie beispielsweise\nRechtsmittelfristen von dem Zeitpunkt an, in welchem die betreffende Tatsache\noder Handlung, woran sie geknüpft sind, stattgefunden hat. Bei der Berechnung\nder Frist wird der Tag, an welchem die den Fristenlauf auslösende Tatsache\nstattfindet, nicht mitgezählt (Art. 59 Abs. 3, 1. Satz ZPO). Bei eingeschriebenen\nPostsendungen gilt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass\ndiese grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt gelten, in welchem der\nAdressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen\nund wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach\ngelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf\nder Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage\nbeträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (vgl. BGE\n127 I 31; PKG 1986 Nr. 33, PKG 2004 Nr. 10).\n\n"}