{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-01-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-268_2010-01-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_268_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c411ba2e0647cf75297bfb4943f7b4d3aa7b01b11a9e38c184631ea011c4a9473c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c411ba2e0647cf75297bfb4943f7b4d3aa7b01b11a9e38c184631ea011c4a9473c1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_268", "Checksum": "87b97382d623770756768dae0505c72f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 268"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.01.2010 ERZ 2009 268"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 19.01.2010 ERZ 2009 268"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtsbefehl (Ausweisung und Kosten) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:24:23", "Checksum": "3ff90304115e0fc99dbf6dec630c18ab", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 19.01.2010 ERZ 2009 268\nRegeste:\nAmtsbefehl (Ausweisung und Kosten) | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 19. Januar 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 268\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuarin ad hoc Ambühl\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\ndes A.,Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Andrea-\nFranco Stöhr, Via Maistra 5, 7500 St. Moritz,\n\ngegen\n\nden Entscheid des Kreispräsidenten Sur Tasna vom 12. November 2009,\nmitgeteilt am 13. November 2009, in Sachen des Gesuchstellers und\nBeschwerdeführers gegen B., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Steiner, Plazzet 11, Chesa\nEngiadina, 7503 Samedan,\n\nbetreffend Amtsbefehl (Ausweisung und Kosten),\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. A. als Vermieter und B. als Mieterin unterzeichneten am 19. September\n2005 einen Mietvertrag auf den 1. Oktober 2005 betreffend einer 3½\nZimmerwohnung in X.. Gemäss diesem ist der Mieterin unter anderem gestattet,\nein Haustier zu halten, wobei für die Haltung von Haustieren auf ein separates\nBeiblatt verwiesen wird. Ebenfalls am 19. September 2005 unterzeichneten die\ngenannten Parteien die entsprechende Vereinbarung über die Heimtierhaltung,\ngemäss welcher der Mieterin in Ergänzung zum bestehenden Mietvertrag für die\nWohnräume ausdrücklich das Recht zur Haltung der in der Vereinbarung\nbezeichneten Heimtierart eingeräumt wird.\n\nB. Am 14. Mai 2009 kündigte der Rechtsvertreter von A. die Vereinbarung\nüber die Heimtierhaltung vom 19. September 2005 per 15. Juli 2009. Begründet\nwurde die Kündigung insbesondere damit, dass die Lebenspartnerin von A.\nAllergikerin sei und mitunter auf Hundehaare stark allergisch reagiere. Es werde\nzudem mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass das in Kürze\nerwartete Kind von Herrn A. und dessen Lebenspartnerin ebenfalls allergisch auf\nHundehaare reagieren werde.\n\nC. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 liess A. ein Gesuch um Erlass einer\nsuperprovisorischen Ausweisungsverfügung gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3 der\nZivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung\nmit Art. 151 Ziff. 3 ZPO beim Kreisamt Sur Tasna mit folgenden Rechtsbegehren\neinreichen.\n„1. Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung des Zwangsvollzuges zu\nverpflichten, den Hund aus der Mietwohnung im Parterre + 1 OG, _,\n7545 X. sofort zu entfernen.\n2. Die Anordnung gemäss Ziff. 1 sei superprovisorisch zu erlassen.\n3. Der Amtsbefehl sei unter Androhung der Unterlassungsfolgen gemäss\nArt. 151 Ziff. 4 ZPO auszusprechen.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der\nGesuchsgegnerin.“\n\nD. Am 19. Oktober 2009 verfügte der Kreispräsident Sur Tasna in Sachen A.,\nGesuchsteller, gegen B., Gesuchsgegnerin, betreffend Erlass eines Amtsbefehls\n\nSeite 2 — 15\n(Ausweisung), im Sinne eines provisorischen Amtsbefehls (Art. 146 Abs. 1 Ziff. 3\nZPO in Verbindung mit Art. 151 Ziff. 3 ZPO) werde der Gesuchsgegnerin B.\namtlich befohlen, den Hund aus der Mietwohnung im Parterre + OG, _, 7545 X.,\nsofort zu entfernen, bzw. es werde ihr ab sofort verboten, den Hund (weiterhin) in\nden Räumlichkeiten der Mietwohnung zu halten. Gleichzeitig wurde die\nGegenpartei zur Vernehmlassung aufgefordert.\n\nE. In ihrer Stellungnahme vom 2. November 2009 liess B. folgende\nRechtsbegehren stellen:\n„1. Es sei das Gesuch des Gesuchstellers vollumfänglich abzuweisen,\nsoweit auf dieses eingetreten wird.\n2. Es sei der provisorische Amtsbefehl aufzuheben.\n3. Unter vollumfänglicher amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchstellers, zuzüglich 7.6%\nMwSt.“\n\nDie Gesuchsgegnerin wies dabei insbesondere darauf hin, der Gesuchsteller habe\nder Gesuchsgegnerin die Wohn- und Geschäftsräume bereits am 24. März 2009\nper 30. Juni 2009 gekündigt. Diese Kündigung habe sie am 21. April 2009 bei der\nSchlichtungsbehörde für Mietsachen des Bezirkes Inn angefochten, wobei sie eine\nMieterstreckung um 4 Jahre verlangt habe, damit sie neue Wohn- und\nGeschäftsräume finden könne. Die Schlichtungsbehörde habe das\nMietererstreckungsgesuch jedoch abgewiesen und die ausgesprochene\nKündigung per 30. Juni 2009 bestätigt. Gegen diesen Entscheid habe sie, die\nGesuchsgegnerin, am 30. Juni 2009 Klage beim Bezirksgericht Inn erhoben und\ndie Aufhebung des Entscheids der Schlichtungsbehörde vom 29. Mai 2009,\nmitgeteilt am 11. Juni 2009 beantragt. Aufgrund dieses rechtshängigen Verfahrens\ndürfe der Gesuchsteller den Mietvertrag, zu welchem auch die\nZusatzvereinbarung bezüglich der Heimtierhaltung gehöre, nicht einseitig\nverändern. Einzige zuständige Instanz für eine solche vorsorgliche Massnahme\nwäre zudem nur das Bezirksgericht Inn gewesen. Darüber hinaus hätte diese\neinseitige Veränderung des Mietvertrages auf einem amtlichen Formular erfolgen\nmüssen. Schliesslich könne gegen ein Tier kein Ausweisungsbegehren gestellt\nwerden, da dieses zur Hausgemeinschaft gehöre und nicht einzeln ausgewiesen\nwerden könne.\n\n"}