4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Kreisamtes A. und des Rekursverfahrens zulasten des Gesuchstellers und Rekursgegners. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an den Rekurrenten wird verzichtet, da er die Verfahrenssituation auch nicht erkannt hat und mit seinem Hauptbegehren der Ernennung eines neutralen Verwalters nicht durchdringt. Seite 5 — 6 III. Demnach wird erkannt 1. Der Rekurs wird dahin entschieden, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und auf das Gesuch nicht eingetreten wird.