Ebenso wenig beruft sich Y. auf Dringlichkeit der Bestellung eines Verwalters, wodurch eine Bestellung des Verwalters durch das Gericht auch ohne vorgängige Versammlung zulässig wäre. Dies wäre vorliegend jedoch auch wenig glaubwürdig, da die Situation offenbar schon länger besteht und für dringliche Verwaltungshandlungen Y. auch schon den Kreispräsidenten angerufen hat (vgl. Akten Kreisamt). Aufgrund der obigen Ausführungen sind derzeit die Voraussetzungen für die Bestellung einer Verwaltung für die Stockwerkeigentümergemeinschaft durch das Gericht nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und auf das Gesuch nicht einzutreten.