Daran ändert auch nichts, dass möglicherweise die Stockwerkeigentümerversammlung - sollte der Rekurrent daran allenfalls nicht teilnehmen - nicht beschlussfähig sein sollte (vgl. Art. 712p ZGB; § 27 Reglement). In § 27 Abs. 2 Reglement ist bestimmt, dass die zweite Versammlung beschlussfähig ist, wenn der dritte Teil aller Stockwerkeigentümer, unabhängig von den Wertquoten, die sie repräsentieren, anwesend oder vertreten ist. Diese Bestimmung ist jedoch dahin zu verstehen, dass in jedem Falle mindestens zwei Stockwerkeigentümer anwesend sein müssen. Gemäss Art.