In casu liegen jedoch diese Voraussetzungen, dass auf eine Durchführung der Stockwerkeigentümerversammlung verzichtet werden könnte, nicht vor. Vielmehr wurde vorliegendenfalls nicht einmal versucht, eine Stockwerkeigentümerversammlung zu diesem Thema einzuberufen. Dies obwohl bei Fehlen eines Verwalters jeder Stockwerkeigentümer zur Einberufung zuständig ist (Amédéo Wermelinger, a.a.O., N 10 zu Art. 712m) und gemäss § 25 des Stockwerkeigentümer-Reglements die Wahl des Verwalters ausdrücklich unter den Zuständigkeiten der Versammlung aufgeführt ist.