Einerseits wird verlangt, dass sich kein Verwalter im Amt befindet und andererseits, dass die Bestellung eines Verwalters durch die Stockwerkeigentümerversammlung nicht zustande gekommen ist. Aufgrund der letzteren Voraussetzung, nämlich dass die Stockwerkeigentümerversammlung einem entsprechenden Begehren eines Stockwerkeigentümers auf Wahl eines Verwalters nicht nachkommt bzw. nicht nachgekommen ist, wird primär zu verlangen sein, dass sich die Versammlung der Stockwerkeigentümer mit diesem Traktandum zwar auseinandergesetzt hat, doch ein entsprechendes Begehren entweder mittels Beschluss zurückgewiesen oder die Beschlussfassung über