ZGB verliehenen Individualanspruches auf richterliche Einsetzung eines Verwalters hängt sodann von folgenden Voraussetzungen ab: Einerseits wird verlangt, dass sich kein Verwalter im Amt befindet und andererseits, dass die Bestellung eines Verwalters durch die Stockwerkeigentümerversammlung nicht zustande gekommen ist.