3.a) Der Kreispräsident A. hat das Gesuch um Ernennung eines Verwalters mit Verfügung vom 5. November 2009, mitgeteilt am 6. November 2009, gutgeheissen und somit materiell behandelt, ohne zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen dazu gegeben waren. Gemäss Art. 712q Abs. 1 ZGB kann nämlich die Ernennung eines Verwalters durch das Gericht nur verlangt werden, wenn die Bestellung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht zustande kommt.