Der Rekursgegner widersetzt sich diesem Antrag und bringt vor, das Gesuch sei schon aus formellen Gründen abzuweisen, da X. im Verfahren vor dem Kreispräsidenten auf eine Stellungnahme verzichtet habe. Zudem sei die Begründung des Rekurses, dass der Rekursgegner als Stockwerkeigentümer nicht Gewähr für eine neutrale Haltung biete, vor dem Gesetz nicht haltbar, zumal das ZGB keine persönlichen Ausstandsgründe anführe. Weiter sei der Rekurs auch materiell unbegründet, da der Rekursgegner bereits den Tatbeweis erbracht habe, dass er im Interesse beider Hauseigentümer zur Liegenschaft Sorge trage, wenn sein Bruder „entgegen aller Vernunft untätig bleibe“.