Seite 2 — 6 2. Der Rekurrent beanstandet im Rekurs, dass mit der Einsetzung seines Bruders Y. als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft durch den Kreispräsidenten A. die Voraussetzung für eine Verwaltung, die unabhängig von persönlichen Interessen mit Bezug auf die Liegenschaft agiert, nicht erfüllt sei. Er beantragt infolgedessen, es sei eine neutrale Person als Verwalter zu ernennen. Der Rekursgegner widersetzt sich diesem Antrag und bringt vor, das Gesuch sei schon aus formellen Gründen abzuweisen, da X. im Verfahren vor dem Kreispräsidenten auf eine Stellungnahme verzichtet habe.