D. Bereits am 16. November 2009 hatte X. beim Kreispräsident A. ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht. Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 teilte der Kreispräsident A. dem Einzelrichter am Kantonsgericht Graubünden mit, er werde zumindest bis zum Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Graubünden nicht über das Wiedererwägungsgesuch befinden. II. Erwägungen