{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-259_2010-03-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_259_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c45803e998363c926c012e8442e4a0d228b7128fd175a0dd03910155f7995040751ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c45803e998363c926c012e8442e4a0d228b7128fd175a0dd03910155f7995040751ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_259", "Checksum": "12d12cd216361d138ff51ce2d2f9450b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.03.2010 ERZ 2009 259"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 15.03.2010 ERZ 2009 259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung eines Verwalters einer Stockwerkeigentümergemeinschaft | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:19:46", "Checksum": "a9f5b7b8ea004ec2a6791822d4ea27e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.03.2010 ERZ 2009 259\nRegeste:\nEinsetzung eines Verwalters einer Stockwerkeigentümergemeinschaft | ZGB Sachenrecht\n\nb) Die Bestellung des Verwalters erfolgt in erster Linie mittels Beschluss der\nStockwerkeigentümerversammlung (Art. 712m Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Wird eine\nsolche Bestellung erfolglos beantragt, so zeigt Art. 712q ZGB das weitere\nVorgehen auf. Es handelt sich dabei somit um ein subsidiäres Rechtsmittel gegen\neinen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung (Amédéo Wermelinger,\nDas Stockwerkeigentum, N 52 zu Art. 712q ZGB; PKG 1991 S. 191f.). Die\nGeltendmachung des in Art. 712q ZGB verliehenen Individualanspruches auf\nrichterliche Einsetzung eines Verwalters hängt sodann von folgenden\nVoraussetzungen ab: Einerseits wird verlangt, dass sich kein Verwalter im Amt\nbefindet und andererseits, dass die Bestellung eines Verwalters durch die\nStockwerkeigentümerversammlung nicht zustande gekommen ist. Aufgrund der\nletzteren Voraussetzung, nämlich dass die Stockwerkeigentümerversammlung\neinem entsprechenden Begehren eines Stockwerkeigentümers auf Wahl eines\nVerwalters nicht nachkommt bzw. nicht nachgekommen ist, wird primär zu\nverlangen sein, dass sich die Versammlung der Stockwerkeigentümer mit diesem\nTraktandum zwar auseinandergesetzt hat, doch ein entsprechendes Begehren\nentweder mittels Beschluss zurückgewiesen oder die Beschlussfassung über\n\nSeite 3 — 6\ndieses Traktandum auf unbestimmte Zeit verschoben hat (René Bösch, Basler\nKommentar zum ZGB II, 3. Auflage, Basel 2007, N 9 zu Art. 712q mit weiteren\nHinweisen). Wird eine Versammlung trotz entsprechendem Begehren eines\nStockwerkeigentümers nicht einberufen, so genügt dies für die Entstehung des\nIndividualanspruches. All dies ist zunächst wie eine Prozessvoraussetzung von\nAmtes wegen zu prüfen.\n\nc) Die Ernennung des Verwalters durch den Richter zu verlangen, ohne\nvorgängig die Stockwerkeigentümerversammlung angerufen zu haben, kann ein\nStockwerkeigentümer nur in Ausnahmesituationen. Dies ist beispielsweise bei\neinem Stockwerkeigentum mit zwei Stockwerkeigentümern der Fall, wenn sich ein\nStockwerkeigentümer klar und ausdrücklich gegen die Bestellung eines Verwalters\nund gegen die Durchführung einer Stockwerkeigentümerversammlung ausspricht\n(Amédéo Wermelinger, a.a.O., N 75 zu Art. 712q mit weiteren Hinweisen). Weiter\nkann auf eine vorgängige Versammlung verzichtet werden, wenn sich die\nErnennung eines Verwalters als dringliche, objektiv gebotene Massnahme im\nSinne von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB i.V.m. Art. 712g Abs. 1 ZGB erweist (René\nBösch, a.a.O., N 9 zu Art. 712q mit weiteren Hinweisen).\n\nIn casu liegen jedoch diese Voraussetzungen, dass auf eine Durchführung der\nStockwerkeigentümerversammlung verzichtet werden könnte, nicht vor. Vielmehr\nwurde vorliegendenfalls nicht einmal versucht, eine\nStockwerkeigentümerversammlung zu diesem Thema einzuberufen. Dies obwohl\nbei Fehlen eines Verwalters jeder Stockwerkeigentümer zur Einberufung\nzuständig ist (Amédéo Wermelinger, a.a.O., N 10 zu Art. 712m) und gemäss § 25\ndes Stockwerkeigentümer-Reglements die Wahl des Verwalters ausdrücklich\nunter den Zuständigkeiten der Versammlung aufgeführt ist.\n\nDaran ändert auch nichts, dass möglicherweise die\nStockwerkeigentümerversammlung - sollte der Rekurrent daran allenfalls nicht\nteilnehmen - nicht beschlussfähig sein sollte (vgl. Art. 712p ZGB; § 27 Reglement).\nIn § 27 Abs. 2 Reglement ist bestimmt, dass die zweite Versammlung\nbeschlussfähig ist, wenn der dritte Teil aller Stockwerkeigentümer, unabhängig\nvon den Wertquoten, die sie repräsentieren, anwesend oder vertreten ist. Diese\nBestimmung ist jedoch dahin zu verstehen, dass in jedem Falle mindestens zwei\nStockwerkeigentümer anwesend sein müssen. Gemäss Art. 712p Abs. 3 ZGB\nmüssen nämlich an der zweiten Versammlung ein Drittel der\nStockwerkeigentümer, jedoch mindestens zwei, anwesend oder vertreten sein.\nDiese Bestimmung ist relativ zwingend und kann somit lediglich erschwert, nicht\n\nSeite 4 — 6\naber erleichtert werden (Amédéo Wermelinger, a.a.O., N 42 zur Art. 712p). Es\nmuss demnach zumindest der Versuch der Durchführung einer Versammlung\nunternommen worden sein, damit eine Bestellung des Verwalters zu Recht durch\ndas Gericht erfolgen kann (Amédéo Wermelinger, a.a.O., N 12 f. zu Art. 712q). In\ncasu wurden jedoch keine diesbezüglichen Anstrengungen unternommen, was\nvom Rekursgegner denn auch zu Recht nicht vorgebracht wird.\n\nEbenso wenig beruft sich Y. auf Dringlichkeit der Bestellung eines Verwalters,\nwodurch eine Bestellung des Verwalters durch das Gericht auch ohne vorgängige\nVersammlung zulässig wäre. Dies wäre vorliegend jedoch auch wenig\nglaubwürdig, da die Situation offenbar schon länger besteht und für dringliche\nVerwaltungshandlungen Y. auch schon den Kreispräsidenten angerufen hat (vgl.\nAkten Kreisamt).\n\nAufgrund der obigen Ausführungen sind derzeit die Voraussetzungen für die\nBestellung einer Verwaltung für die Stockwerkeigentümergemeinschaft durch das\nGericht nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und auf\ndas Gesuch nicht einzutreten.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Kreisamtes A. und des\nRekursverfahrens zulasten des Gesuchstellers und Rekursgegners. Auf die\nZusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an den Rekurrenten wird\nverzichtet, da er die Verfahrenssituation auch nicht erkannt hat und mit seinem\nHauptbegehren der Ernennung eines neutralen Verwalters nicht durchdringt.\n\nSeite 5 — 6\nIII. Demnach wird erkannt\n\n"}