{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-03-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-259_2010-03-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_259_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c45803e998363c926c012e8442e4a0d228b7128fd175a0dd03910155f7995040751ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c45803e998363c926c012e8442e4a0d228b7128fd175a0dd03910155f7995040751ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_259", "Checksum": "12d12cd216361d138ff51ce2d2f9450b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 259"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.03.2010 ERZ 2009 259"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 15.03.2010 ERZ 2009 259"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung eines Verwalters einer Stockwerkeigentümergemeinschaft | ZGB Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:19:46", "Checksum": "a9f5b7b8ea004ec2a6791822d4ea27e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 15.03.2010 ERZ 2009 259\nRegeste:\nEinsetzung eines Verwalters einer Stockwerkeigentümergemeinschaft | ZGB Sachenrecht\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 15. März 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 259\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRedaktion Aktuarin ad hoc Küng\n\nIm zivilrechtlichen Rekurs\n\ndes X., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.\nChristian Schreiber, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur,\ngegen\ndie Verfügung, Kreispräsident A. vom 5. November 2009, mitgeteilt am\n6. November 2009, in Sachen Y., Gesuchsteller und Rekursgegner, vertreten\ndurch Rechtsanwalt Dr. iur. Romano Kunz, Ottoplatz 19, 7001 Chur, gegen\nGesuchsgegner und Rekurrent\n\nbetreffend Einsetzung eines Verwalters einer Stockwerkeigentümergemeinschaft\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Die Parteien sind einzige Stockwerkeigentümer der Liegenschaft Z.,\nParzelle Nr. 1401 (siehe Reglement, act. 12.5), in Arosa. Y. besitzt derzeit die\nMehrheit der Wertquoten an der Liegenschaft Z.. Gemäss Darstellung von Y.\nkümmert sich sein Bruder X. nicht um die Stockwerkeigentümergemeinschaft und\ndie Kommunikation unter ihnen ist stark gestört. Er beantragte daher die\nEinsetzung von sich selber als Stockwerkeigentümer-Verwalter beim\nKreispräsidenten A.. Am erstinstanzlichen Verfahren beteiligte sich X. nicht. Der\nKreispräsident hiess das Gesuch von Y. am 5. November 2010 gut und setzte\ndiesen - trotz gewisser Bedenken - als Verwalter ein.\n\nB. Dagegen reichte X. am 18. November 2009 Rekurs beim Einzelrichter am\nKantonsgericht Graubünden ein mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung\nsei aufzuheben und es sei eine neutrale Person als Verwalter einzusetzen. Y.\nstellte in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2010 den Antrag auf Abweisung\ndes Rekurses sowie den Eventualantrag, der Treuhänder B., sei als Verwalter\neinzusetzen.\n\nC. Der Kreispräsident liess sich am 24. November vernehmen. In seiner\nVernehmlassung verweist er auf die vorliegenden Akten, welche zu den\nerlassenen Verfügungen geführt haben.\n\nD. Bereits am 16. November 2009 hatte X. beim Kreispräsident A. ein\nWiedererwägungsgesuch eingereicht. Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 teilte\nder Kreispräsident A. dem Einzelrichter am Kantonsgericht Graubünden mit, er\nwerde zumindest bis zum Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht\nGraubünden nicht über das Wiedererwägungsgesuch befinden.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Entscheide des Kreispräsidenten betreffend Ernennung des Verwalters bei\nStockwerkeigentum im Sinne von Art. 9 Ziff. 21 EGzZGB können nach Art. 12 Abs.\n1 EGzZGB innert zwanzig Tagen mit Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht\nangefochten werden. Im Rekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche\nPunkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt\nwerden (Art. 12 Abs. 1 und 3 EGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO).\nDer Rekurs vom 18. November 2009 wurde von den Rekursgegnern frist- und\nformgerecht eingereicht.\n\nSeite 2 — 6\n2. Der Rekurrent beanstandet im Rekurs, dass mit der Einsetzung seines\nBruders Y. als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft durch den\nKreispräsidenten A. die Voraussetzung für eine Verwaltung, die unabhängig von\npersönlichen Interessen mit Bezug auf die Liegenschaft agiert, nicht erfüllt sei. Er\nbeantragt infolgedessen, es sei eine neutrale Person als Verwalter zu ernennen.\nDer Rekursgegner widersetzt sich diesem Antrag und bringt vor, das Gesuch sei\nschon aus formellen Gründen abzuweisen, da X. im Verfahren vor dem\nKreispräsidenten auf eine Stellungnahme verzichtet habe. Zudem sei die\nBegründung des Rekurses, dass der Rekursgegner als Stockwerkeigentümer\nnicht Gewähr für eine neutrale Haltung biete, vor dem Gesetz nicht haltbar, zumal\ndas ZGB keine persönlichen Ausstandsgründe anführe. Weiter sei der Rekurs\nauch materiell unbegründet, da der Rekursgegner bereits den Tatbeweis erbracht\nhabe, dass er im Interesse beider Hauseigentümer zur Liegenschaft Sorge trage,\nwenn sein Bruder „entgegen aller Vernunft untätig bleibe“.\n\n3.a) Der Kreispräsident A. hat das Gesuch um Ernennung eines Verwalters mit\nVerfügung vom 5. November 2009, mitgeteilt am 6. November 2009, gutgeheissen\nund somit materiell behandelt, ohne zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen\ndazu gegeben waren. Gemäss Art. 712q Abs. 1 ZGB kann nämlich die Ernennung\neines Verwalters durch das Gericht nur verlangt werden, wenn die Bestellung\ndurch die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht zustande kommt.\n\n"}