Seite 10 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde von X. und Y. (_) wird abgewiesen. Von Amtes wegen wird ihnen eine neue Frist bis am 15. Februar 2009 zum Vollzug des Amtsbefehls angesetzt. 2. Die Beschwerde von Z. (ERZ 09 246) wird gutgeheissen und lit. B zweiter Teilsatz des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufgehoben. 3. X. und Y. haben Z. für das kreisamtliche Verfahren mit Fr. 4'666.60 (inkl. MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.