Gleichsam nicht zu beanstanden sind die Barauslagen in der Höhe von Fr. 197.― und die Aufrechnung der Mehrwertsteuer. Die Beschwerde von Z. (ERZ 09 246) ist somit gutzuheissen, was dazu führt, dass X. und Y. Z. für das kreisamtliche Verfahren mit Fr. 4'666.60 (inkl. MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen haben. 6. In beiden Beschwerden obsiegt Z. vollumfänglich. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.― Gerichtsgebühr und Fr. 192.― Schreibgebühr, ingesamt Fr. 1’692.―, zulasten von X. und Y., welche Z. für das Beschwerdeverfahren zudem aussergerichtlich mit Fr. 1'800.― (inkl. MwSt.) zu entschädigen haben (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).