Ebenso verhält es sich mit dem für die Verhandlung vor der Kreispräsidentin aufgeführten Aufwand, zumal dafür, dass die Verhandlung einschliesslich Vorbereitung und Fahrt allenfalls weniger lange gedauert hätte, kein Anhaltspunkt besteht. Da sich Rechtsanwalt Zinsli in seinem achtseitigen Gesuch mit 19 Beilagen sowohl mit tatsächlichen als auch mit rechtlichen Gegebenheiten auseinander zu setzen hatte, besteht schliesslich auch kein Anlass, die dafür geltend gemachten 5 Stunden Aufwand als übermässig zu qualifizieren. Bereits mit diesen Hauptpositionen von 10.5 Stunden überschreitet die Honorarnote den von der Kreispräsidentin angenommenen Aufwand.