5. Wird die Beschwerde von X. und Y. abgewiesen, ist zusätzlich über die angefochtene Kostenverteilung der Vorinstanz zu befinden. In Erwägung D des angefochtenen Entscheids anerkannte die Kreispräsidentin zur Berechnung der Entschädigung einen anwaltlichen Aufwand von 7 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 240.― (= Fr. 1'680.―) zuzüglich Mehrwertsteuer und Barauslagen. Im Dispositiv (lit. B) sprach sie der obsiegenden Gesuchstellerin eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1'800.― zu. Das Begehren von Z. lautete im kreisamtlichen Verfahren hingegen auf eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 5'467.70; gestützt auf die im Beschwerdeverfahren eingereichte, bereinigte