b) Vorliegend haben die Parteien die Dienstbarkeit von 1986 umgesetzt, indem sie die Parkplätze auf der Parzelle _ so markiert haben, wie sie auf dem integralen Plan des Dienstbarkeitsvertrags eingezeichnet waren. Die Parkplätze liessen in dieser Anordnung den gelb umrandeten Bereich unangetastet. Über viele Jahre hinweg wurde die Dienstbarkeit in diesem Ausmass (Einfahrt/Wendeplatz/Zufahrt) in zumindest stillschweigender Übereinkunft genutzt. Die derartige tatsächliche Ausübung der Dienstbarkeit stellt somit den zu schützenden (Rechts-) Besitz dar.