928 Abs. 1 und 2 ZGB). Besitzesstörung ist jede übermässige Beeinträchtigung der tatsächlichen Herrschaft über die Sache. In Frage kommt namentlich eine Verunmöglichung der bisherigen Ausübung oder eine Veränderung der bisherigen Ausübungsmöglichkeit einer Grunddienstbarkeit, an welcher ein Rechtsbesitz besteht. Diesfalls liegt eine Störung des Rechtsbesitzes des aus der Grunddienstbarkeit Berechtigten vor (Stark, a.a.O., N. 24 zu Art. 928 ZGB). Es ist dabei zu beachten, dass im raschen und summarischen Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden können (vgl. Art. 146 Abs. 2 ZPO; PKG 2001 Nr. 39 E. 4.c).