II. Erwägungen 1.a) Art. 146 Abs. 1 Ziff. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) erklärt das Befehlsverfahren zum Schutz eines bedrohten Besitzstandes im Sinne von Art. 928 ZGB für zulässig. Gegen Entscheide der Kreispräsidentin gemäss Art. 145 ff. ZPO kann beim Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts Graubünden Beschwerde erhoben werden, wobei für das Beschwerdeverfahren die Vorschriften von Art. 152 ZPO anzuwenden sind. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Mitteilung einzureichen (Art. 152 Abs. 1 ZPO).