die Ausübung der Dienstbarkeit verhindere oder erschwere. Genau dies sei jedoch mit der Vornahme der neuen Markierung geschehen. Die Kreispräsidentin A. weist mit Schreiben vom 13. November 2009 bezüglich der Beschwerde von Z. darauf hin, dass sie die vorprozessualen Kosten in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt habe. In der Beschwerde von X. und Y. verzichtet sie auf eine Stellungnahme. H. Mit Verfügung vom 4. November 2009 wurde der Beschwerde von X. und Y. (_) die aufschiebende Wirkung gewährt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.