Sie führt zur Begründung an, das Fuss- und Fahrwegrecht beinhalte nach dem Dienstbarkeitsvertrag von 1986 nicht mehr nur die Freihaltung einer 3 m breiten Fahrspur, sondern die Freihaltung der gesamten gelb eingezeichneten Fläche. Rage die Parkplatzmarkierung indessen über diese freizuhaltende Fläche hinaus, animiere dies dazu, Fahrzeuge ebenfalls so zu parkieren, dass sie eine Durchfahrt, insbesondere breiterer Fahrzeuge (z.B. Rettungswagen), behinderten. Weiter könne die Gegenpartei aus Art. 737 Abs. 2 ZGB nichts zu ihren Gunsten ableiten, solange sie ihr Recht ordnungsgemäss ausführe. Die dienstbarkeitsbelastete Gegenpartei indessen dürfe gemäss Art. 737 Abs. 3 ZGB nichts vornehmen, was