Sie begründen ihre Anträge damit, dass erstens durch die neue Markierung das Fuss- und Fahrwegrecht in keiner Art und Weise geschmälert werde, da dieses nach wie vor auf eine Breite von 3 m festgelegt sei. Zweitens sei Z. ohnehin verpflichtet, ihr Recht in möglichst schonender Weise auszuüben, womit sie ein Hineinragen der neuen Markierung in die im Dienstbarkeitsvertrag vom 10. April 1986 gelb eingetragene Fläche zu dulden habe, zumal dadurch ihre Dienstbarkeit in keiner Weise erschwert oder verhindert werde.