G. Am 2. November 2009 (Poststempel 3. November 2009) erhoben auch X. und Y. gegen den Entscheid der Kreispräsidentin A. Beschwerde (_) an das Kantonsgericht Graubünden. Sie beantragen darin, was folgt: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin für beide Instanzen.“