Ein Fehler bei der Berechnung der im Entscheid zugestandenen aussergerichtlichen Entschädigung sei überdies nicht gemacht worden. Vielmehr habe die Kreispräsidentin einen pauschalisierten Betrag zugesprochen, weswegen die Fr. 1'800.― nicht exakt den 7 Stunden Aufwand à Fr. 240.― plus Spesen und Mehrwertsteuer entsprechen müssten.