Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2009 stellen X. und Y. die Rechtsbegehren, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter die Ziff. III lit. B. des angefochtenen Entscheids teilweise aufzuheben und Z. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'046.― (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Sie führen an, die von Z. verlangte Entschädigung sei in keiner Weise angemessen. Die Kreispräsidentin sei deshalb nach Prüfung aller Faktoren zu Recht zum Schluss gekommen, dass ein Aufwand von 7 Stunden dem Verfahren angemessen sei. Ein Fehler bei der Berechnung der im Entscheid zugestandenen aussergerichtlichen Entschädigung sei überdies nicht gemacht worden.