Der in der vorgelegten detaillierten Aufwandzusammenstellung vom 10. Oktober 2009 geltend gemachte Aufwand von 20¼ Stunden sei keineswegs übermässig, sondern dem Verfahren angemessen. Z. reicht mit ihrer Beschwerde trotzdem eine bereinigte Aufwandzusammenstellung ein (ERZ 09 246 act. 01/4), in der sie einen Aufwand von 17¼ Stunden geltend macht.