F. Gegen diesen Entscheid reichte Z. am 2. November 2009 Beschwerde (ERZ 09 246) beim Kantonsgericht Graubünden ein. Sie begehrt darin Folgendes: „1. Ziff. III lit. B des Entscheides des Kreisamtes A. vom 20. Oktober 2009 sei teilweise aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 4'666.60 (inkl. MWSt) zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner.“