Dieser Amtsbefehl ergeht unter Hinweis auf Art. 292 StGB. Demnach wird, wer der von der zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, mit Busse bestraft. D. (Rechtsmittelbelehrung). E. (Mitteilung).“