Weiter haben sie die Parkplatzmarkierung an den alten Ort zurück zu versetzen. Die Arbeit ist bis am 10. November 2009 auszuführen, ansonsten sich die Kreispräsidentin gezwungen sieht, eine Ersatzvornahme auf Kosten von X. und Y. vorzunehmen. B. Die kreisamtlichen Kosten von Fr. 500.- gehen zulasten von X. und Y., welche die Gesuchstellerin mit Fr. 1'800.- ausseramtlich zu entschädigen haben. C. Dieser Amtsbefehl ergeht unter Hinweis auf Art.