E. Dem Augenschein mit anschliessender Verhandlung am 18. September 2009 wohnten X. und Y. sowie der Rechtsvertreter von Z., welche sich aus gesundheitlichen Gründen entschuldigte, bei. Ein Vergleichsversuch scheiterte. Die Kreispräsidentin erkannte daher mit Entscheid vom 20. Oktober 2009, was folgt: „A. Das Gesuch wird gutgeheissen. Die Gesuchsgegner Y. und X. haben die Parkplatzmarkierung auf dem Wendeplatz sowie die untere Markierungslinie des Parkplatzes bergseits im Westen zu entfernen. Weiter haben sie die Parkplatzmarkierung an den alten Ort zurück zu versetzen.