verletzen. Dieser Befehl sei auszusprechen unter Ansetzung einer Frist, innert der dem Befehl Folge zu leisten ist, und mit der Androhung der Ersatzvornahme, falls dem Befehl nicht nachgekommen wird. 2. Kommen die Gesuchsgegner dem Befehl gemäss Ziff. 1 nicht nach, habe das Kreisamt die Ersatzvornahme anzuordnen. 3. Der Amtsbefehl sei superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegner zu treffen. Seite 2 — 11 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegner.“