Das unbeschränkte Fuss- und Fahrwegrecht besteht gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 17. Januar 1962 auf einer Breite von 3 m unter Benützung des bisherigen Trasses. Infolge einer geplanten Anlegung von Parkplätzen auf der Parzelle _ wurde das Fuss- und Fahrwegrecht mit einem Vergleich und partiellen Dienstbarkeitsvertrag vom 28. April 1986 auf die gesamte im einen integrierenden Bestandteil des Dienstbarkeitsvertrags bildenden Plan gelb eingezeichnete Fläche erweitert (vgl. ERZ 09 247 act. 01/3).