{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-12-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-247_2009-12-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_247_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c46edf8f9d94ba90341f581083a9dd5590e219461d85b469080a997e4150ddc8ad1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c46edf8f9d94ba90341f581083a9dd5590e219461d85b469080a997e4150ddc8ad1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_247", "Checksum": "29f0c884f82e6585432f21d4290f4923"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 247"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 01.12.2009 ERZ 2009 247"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 01.12.2009 ERZ 2009 247"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besitzesschutz | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:19:39", "Checksum": "0d6b9eeb363eac8deea368956fbceca7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 01.12.2009 ERZ 2009 247\nRegeste:\nBesitzesschutz | Amtsbefehl/Amtsverbot ZPO/GR 152/154\n\n 5. Wird die Beschwerde von X. und Y. abgewiesen, ist zusätzlich über die\nangefochtene Kostenverteilung der Vorinstanz zu befinden. In Erwägung D des\nangefochtenen Entscheids anerkannte die Kreispräsidentin zur Berechnung der\nEntschädigung einen anwaltlichen Aufwand von 7 Stunden mit einem\nStundenansatz von Fr. 240.― (= Fr. 1'680.―) zuzüglich Mehrwertsteuer und\nBarauslagen. Im Dispositiv (lit. B) sprach sie der obsiegenden Gesuchstellerin eine\naussergerichtliche Entschädigung von Fr. 1'800.― zu. Das Begehren von Z. lautete\nim kreisamtlichen Verfahren hingegen auf eine aussergerichtliche Entschädigung\nvon Fr. 5'467.70; gestützt auf die im Beschwerdeverfahren eingereichte, bereinigte\nHonorarnote nunmehr auf Fr. 4'666.60 inkl. Mehrwertsteuer (= 17¼ h anwaltlicher\nAufwand à Fr. 240.― zzgl. Fr. 197.― Spesen).\n\na) Die Kostenzuteilung im Verfahren vor der Kreispräsidentin hat gemäss\nden Regeln von Art. 122 ZPO zu erfolgen. Nach Art. 122 Abs. 2 ZPO sind der\nobsiegenden Partei die für eine sorgfältige Rechtsvertretung notwendigen Kosten\nzuzusprechen. Es ist bei der Berechung des Aufwandes von der Arbeitskraft bzw.\nder Leistung eines erfahrenen Rechtsanwaltes auszugehen. Grundsätzlich zu\nentschädigen ist, neben einem allfälligen Aufwand für die Teilnahme an der\nVermittlungsverhandlung, namentlich auch derjenige für Abklärungen zur Rechtsund Sachlage, für die nötigen Instruktionsgespräche mit der Mandantschaft sowie\nfür Korrespondenz (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts ZB 07 9 vom 24. April 2007\nE. 3. S. 8 f.). Da der urteilende Richter aufgrund der konkreten Umstände des\nEinzelfalles zu entscheiden hat, kommt ihm bei der Abgrenzung zwischen\nentschädigungspflichtigen und nicht entschädigungspflichtigen Aufwendungen ein\ngewisses Ermessen zu. Er hat diesbezüglich eine individuelle Würdigung – unter\nBerücksichtigung insbesondere der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen\nund der mit dem Fall verbundenen Verantwortung – vorzunehmen (vgl. PKG 1977\nNr. 24 S. 90; ZB 07 9 E. 3. S. 9).\n\nb) Der Rechtsvertreter von Z., Rechtsanwalt Gian Reto Zinsli, macht in\nseiner bereinigten Honorarforderung vom 2. November 2009 (ERZ 09 246 act. 01/4)\ndrei Hauptpositionen geltend: Eine Besprechung mit Z. vor Ort am 6. August 2009\nmit 2.5 h Aufwand, die Ausarbeitung des Gesuchs betreffend Besitzesschutz mit 5\nh Aufwand (21. bis 31. August 2009) und die Verhandlung vor der Kreispräsidentin\n\nSeite 9 — 11\nin A. mit 3 h Aufwand. Diese Auflistung ist nicht zu beanstanden. Für eine\nBesichtigung vor Ort mit Besprechung inklusive Fahrt von Chur nach A. retour sind\n2.5 Stunden angemessen. Ebenso verhält es sich mit dem für die Verhandlung vor\nder Kreispräsidentin aufgeführten Aufwand, zumal dafür, dass die Verhandlung\neinschliesslich Vorbereitung und Fahrt allenfalls weniger lange gedauert hätte, kein\nAnhaltspunkt besteht. Da sich Rechtsanwalt Zinsli in seinem achtseitigen Gesuch\nmit 19 Beilagen sowohl mit tatsächlichen als auch mit rechtlichen Gegebenheiten\nauseinander zu setzen hatte, besteht schliesslich auch kein Anlass, die dafür\ngeltend gemachten 5 Stunden Aufwand als übermässig zu qualifizieren. Bereits mit\ndiesen Hauptpositionen von 10.5 Stunden überschreitet die Honorarnote den von\nder Kreispräsidentin angenommenen Aufwand. Zu den Hauptpositionen hinzu\nkommen mandatsübliche Tätigkeiten wie Telefonate, Schreiben, Aktenstudium,\nBeschaffung von Unterlagen etc. Ein Gesamtaufwand von 17¼ Stunden erweist\nsich nach dem Gesagten nicht als derart unangemessen, dass sich eine Kürzung\nrechtfertigen würde. Gleichsam nicht zu beanstanden sind die Barauslagen in der\nHöhe von Fr. 197.― und die Aufrechnung der Mehrwertsteuer. Die Beschwerde von\nZ. (ERZ 09 246) ist somit gutzuheissen, was dazu führt, dass X. und Y. Z. für das\nkreisamtliche Verfahren mit Fr. 4'666.60 (inkl. MwSt.) aussergerichtlich zu\nentschädigen haben.\n\n6. In beiden Beschwerden obsiegt Z. vollumfänglich. Bei diesem Ausgang\ngehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.― Gerichtsgebühr und\nFr. 192.― Schreibgebühr, ingesamt Fr. 1’692.―, zulasten von X. und Y., welche Z.\nfür das Beschwerdeverfahren zudem aussergerichtlich mit Fr. 1'800.― (inkl. MwSt.)\nzu entschädigen haben (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZPO).\n\nSeite 10 — 11\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Die Beschwerde von X. und Y. (_) wird abgewiesen. Von Amtes wegen wird\nihnen eine neue Frist bis am 15. Februar 2009 zum Vollzug des Amtsbefehls\nangesetzt.\n\n2. Die Beschwerde von Z. (ERZ 09 246) wird gutgeheissen und lit. B zweiter\nTeilsatz des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufgehoben.\n\n3. X. und Y. haben Z. für das kreisamtliche Verfahren mit Fr. 4'666.60 (inkl.\nMwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.\n\n4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.― Gerichtsgebühr und\nFr. 192.― Schreibgebühr, ingesamt Fr. 1’692.―, gehen zulasten von X. und\nY., welche Z. für das Beschwerdeverfahren zusätzlich aussergerichtlich mit\nFr. 1'800.― (inkl. MwSt.) zu entschädigen haben.\n\n"}