Da der urteilende Richter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden hat, kommt ihm bei der Abgrenzung zwischen entschädigungspflichtigen und nicht entschädigungspflichtigen Aufwendungen ein gewisses Ermessen zu. Er hat diesbezüglich eine individuelle Würdigung – unter Berücksichtigung insbesondere der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und der mit dem Fall verbundenen Verantwortung – vorzunehmen (vgl. PKG 1977 Nr. 24 S. 90; ZB 07 9 E. 3. S. 9).