Grundsätzlich zu entschädigen ist, neben einem allfälligen Aufwand für die Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung, namentlich auch derjenige für Abklärungen zur Rechtsund Sachlage, für die nötigen Instruktionsgespräche mit der Mandantschaft sowie für Korrespondenz (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts ZB 07 9 vom 24. April 2007 E. 3. S. 8 f.). Da der urteilende Richter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden hat, kommt ihm bei der Abgrenzung zwischen entschädigungspflichtigen und nicht entschädigungspflichtigen Aufwendungen ein gewisses Ermessen zu.