a) Die Kostenzuteilung im Verfahren vor der Kreispräsidentin hat gemäss den Regeln von Art. 122 ZPO zu erfolgen. Nach Art. 122 Abs. 2 ZPO sind der obsiegenden Partei die für eine sorgfältige Rechtsvertretung notwendigen Kosten zuzusprechen. Es ist bei der Berechung des Aufwandes von der Arbeitskraft bzw. der Leistung eines erfahrenen Rechtsanwaltes auszugehen.