Es ist mithin nichts zweifelsfrei Schlüssiges zugunsten einer der Parteien aus dem Vertragstext abzuleiten. Da im Besitzesschutzverfahren aber auf den nachgewiesenen Besitz abzustellen ist, das heisst darauf, dass das Fuss- und Fahrwegrecht bislang auf der ganzen im Dienstbarkeitsvertrag von 1986 gelb eingerahmten Fläche genutzt und geduldet wurde, diese Rechtsausübung nicht ohne Weiteres gegen die Umschreibung der Dienstbarkeit verstösst und die konkret geplante Einschränkung dieses Rechts durch die Neumarkierung der Parkflächen eine Störung des bisherigen Besitzes darstellt, erweist sich das Begehren um Besitzesschutz von Z. als gerechtfertigt. Die